AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Letztes Update: 01.12.2025

§1 Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Secundis GmbH, Im Mediapark 5, 50670 Köln (nachfolgend „Secundis“ genannt), und ihren Auftraggebern. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, Secundis stimmt ausdrücklich und schriftlich zu.

§2 Leistungsgegenstand

(1) Secundis erbringt Dienst- und Beratungsleistungen zur Unterstützung seiner Auftraggeber in verschiedenen betrieblichen, technischen, organisatorischen oder strategischen Bereichen. Dies kann unter anderem Analyse-, Beratungs-, Konzeptions-, Umsetzungs- oder Unterstützungsleistungen umfassen, einschließlich der zeitlich begrenzten Stellung von qualifiziertem Fachpersonal.

(2) Art, Umfang und Inhalt der Leistungen richten sich nach dem individuell vereinbarten Vertrag, einer zugehörigen Leistungsbeschreibung oder einem schriftlich bestätigten Angebot. Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs sind schriftlich zu vereinbaren.

(3) Die von Secundis geschuldeten Leistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie auf Basis der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und Rahmenbedingungen erbracht, soweit wirtschaftlich vertretbar. Ein konkreter Erfolg – insbesondere wirtschaftlicher oder technischer Art – wird nur geschuldet, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(4) Secundis ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Dritte (z. B. Subunternehmer oder freie Mitarbeiter) einzusetzen, sofern dem keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen

§3 Angebot & Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge des Auftraggebers sind bindend, auch wenn sie mündlich erteilt wurden, in diesem Fall sind sie unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

(2) Ein Vertrag kommt durch Unterzeichnung eines Angebots oder einer Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber zustande oder konkludent durch die Inanspruchnahme von Leistungen.

(3) Änderungen oder Ergänzungen zum Leistungsgegenstand des Vertrages werden einvernehmlich, unter Berücksichtigung der Zeit- und Kostenplanung vereinbart und bedürfen der Schriftform.

§4 Ausführung der Leistungen

(1) Secundis bestimmt – sofern nicht abweichend vereinbart – den Ort der Leistungserbringung sowie die eingesetzten Mitarbeiter.

(2) Weisungen gegenüber Mitarbeitern von Secundis sind nicht zulässig.

(3) Secundis stellt einen Projektverantwortlichen, der als Ansprechpartner dient und für die Umsetzung der vereinbarten Leistungen verantwortlich ist.

(4) Die Dienstleistungen von Secundis erfolgen zur Unterstützung des Auftraggebers bei der Durchführung seines Projekt gemäß §2 Ziffer 2 dieser AGB. Dabei trägt der Arbeitgeber die Verantwortung in seiner Gesamtheit sowie für dessen Ergebnisse.

§5 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur Durchführung der Leistungen erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und auf eigene Kosten zu erbringen. Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung notwendiger Informationen, Daten, Dokumente sowie ggf. technischer oder organisatorischer Voraussetzungen. Verzögerungen oder Mehraufwände, die durch unterlassene oder verspätete Mitwirkung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(2) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann Secundis sich die dadurch verursachten Verzögerungen oder Mehraufwände gesondert vergüten lassen.

§6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

Die Vergütung richtet sich nach dem im Angebot oder Vertrag vereinbarten Tagessatz, Stundensatz oder Pauschalpreis. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug ist Secundis berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen und weitere Leistungen auszusetzen.

§7 Fristen, Verzug und höhere Gewalt

(1) Secundis erbringt die Dienstleistungen zu dem mit dem Auftraggeber im Vertrag vereinbarten Termin oder innerhalb des dort festgelegten Leistungszeitraums. Vereinbarte Fristen und Termine gelten grundsätzlich als unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart.

(2) Sollte es aufgrund von höherer Gewalt oder unverschuldeten Umständen (z. B. Krankheit, Stromausfall, IT-Störungen) zu Leistungsverzögerungen kommen, ist Secundis berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung zu verschieben. Gleiches gilt bei nicht von Secundis zu vertretenden Leistungshindernissen oder Leistungserschwernissen, etwa durch Lieferverzögerungen ihrer Zulieferer. Hat der Auftraggeber eine Verzögerung zu vertreten, so vereinbaren die Vertragsparteien eine angemessene Verschiebung des vereinbarten Termins oder eine angemessene Verlängerung des Leistungszeitraums.

(3) Die hieraus resultierenden Terminverschiebungen oder Verlängerungen des Leistungszeitraums führen nicht zum Verzug seitens Secundis.

(4) Gerät Secundis ausnahmsweise in Verzug, ist der Auftraggeber berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzuges eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,2 % des jeweils fälligen (Teil-) Auftragswertes, maximal jedoch 5 % des jeweils fälligen (Teil-)Auftragswertes zu verlangen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz wegen Verzuges sind ausgeschlossen, vorbehaltlich der Regelung in Nr. 8 (Haftung auf Schadenersatz).

§8 Haftung

Secundis haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung – insbesondere für Folgeschäden, Datenverluste, entgangenen Gewinn oder Betriebsunterbrechungen – ist ausgeschlossen. Die Dienst- und Beratungsleistungen ersetzen keine rechtlichen oder steuerlichen Beratungen.

§9 Vertraulichkeit

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung gilt auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus.

(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt nur, wenn die Informationen allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden von Secundis allgemein bekannt werden, bereits ohne Nutzung vertraulicher Informationen des Auftraggebers erarbeitet wurden oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen offenbart werden müssen.

(3) Die Vertragsparteien werden ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen schriftlich zur Geheimhaltung verpflichten.

(4) Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren ab Offenbarung der jeweiligen Information.

§10 Datenschutz

Secundis verpflichtet sich, personenbezogene Daten des Auftraggebers gemäß den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verarbeiten. Eine gesonderte Datenschutzvereinbarung wird bei Bedarf abgeschlossen (z. B. AV-Vertrag nach Art. 28 DSGVO).

§11 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit die geltend gemachte Pflichtverletzung nicht von Secundis zu vertreten ist oder die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Laufzeit und Kündigungsfristen richten sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Einzelvertrag. Sofern keine konkrete Laufzeit vereinbart wurde, können beide Vertragsparteien das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs (6) Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen.

(3) Unabhängig hiervon kann jeder Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine Vertragspartei trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung wesentliche Vertragspflichten verletzt.

(4) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, werden die von Secundis erbrachten Leistungen anteilig bis zum Wirksamwerden der Kündigung abgerechnet. Darüber hinaus ersetzt der Auftraggeber Secundis die Kosten, die in direktem Zusammenhang mit dem gekündigten Leistungsumfang nachweislich und angemessen entstanden sind.

§12 Arbeitsplatz- und Sicherheitsvorkehrungen

Sofern sich die Leistungserbringung am Standort des Auftraggebers als erforderlich erweist und Secundis die hierfür notwendigen Arbeitsmittel nicht selbst bereitstellen kann, stellt der Auftraggeber auf Anforderung geeignete Arbeitsplätze sowie die erforderlichen Arbeitsmittel in angemessenem Umfang zur Verfügung.

Zudem informiert er die eingesetzten Mitarbeiter von Secundis über geltende Sicherheits-, Unfallverhütungs- und sonstige relevante Vorschriften.

§13 Eigentums- und Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

(1) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verbleiben alle Rechte an von Secundis entwickelten Konzepten, Verfahren, Methoden, Entwicklungstools und sonstigen im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Arbeitsmittel ausschließlich bei Secundis. Der Auftraggeber erhält keine Nutzungsrechte an diesen Mitteln.

(2) Entstehen im Rahmen des Dienstvertrags materielle Ergebnisse, z. B. Dokumentationen, Analysen oder Softwareentwicklungen, werden sich die Parteien über eine gesonderte Vergütung für diese Mehrleistungen verständigen. Erst mit vollständiger Bezahlung der gesondert vereinbarten Vergütung gehen diese Ergebnisse in der jeweils verkörperten Form – einschließlich zugehöriger Unterlagen – in das Eigentum des Auftraggebers über.

(3) Soweit an diesen Ergebnissen schutzfähige Rechte entstehen (z. B. Urheberrechte), erhält der Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung das ausschließliche, übertragbare, zeitlich, sachlich und örtlich unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht. Bei Softwareentwicklungen umfasst dies den Object-Code und – nur sofern ausdrücklich schriftlich vereinbart – auch den Source-Code.

(4) Eine weitergehende Übertragung schutzfähiger Rechte bedarf in jedem Fall einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

(5) Entstehen Secundis durch die Rechteübertragung Kosten oder sonstige finanzielle Verpflichtungen – insbesondere nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz – so trägt diese der Auftraggeber und stellt Secundis von allen damit verbundenen Ansprüchen Dritter frei.

(6) Führt Secundis den Auftrag entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers aus, so steht dieser dafür ein, dass keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Secundis von allen Ansprüchen Dritter einschließlich notwendiger Rechtsverfolgungskosten, die im Zusammenhang mit einer solchen Inanspruchnahme entstehen, vollständig freizustellen.

§14 Zurückbehaltungsrecht

Secundis ist berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht an vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen oder Materialien auszuüben, solange offene Forderungen bestehen, soweit dem keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

§15 Schlussbestimmungen

(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Secundis und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie etwaiger internationaler Kollisionsnormen (insbesondere des Internationalen Privatrechts – IPR).

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so ist – nach Wahl von Secundis – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Köln oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen Secundis ist Köln der ausschließliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Regelungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

(3) Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

(4) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und der AGB vereinbart hätten, wenn sie die Lücke erkannt hätten.

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